Der Unternehmer darf die Ausgabe in Bitcoins als steuerlich absetzbare Kosten in unbegrenzter Höhe anrechnen

Die Ausgabe, die für den Kauf von Geräten, die durch Kryptowährungen getätigt wurde, könne vom Unternehmer als steuerlich absetzbare Kosten angerechnet werden. Regelungen, die die Möglichkeit begrenzen, Ausgaben in die steuerlich absetzbaren Kosten einzubeziehen, finden in diesem Fall keine Anwendung. Solcher Schluss kann man aus dem Schreiben des Direktors der Nationalen Steuerinformationen vom 11. Mai 2018 (0114-KDIP2-2.4010.67.2018.1.JG) ziehen.

Der Antrag auf eine individuelle Interpretation wurde von einer Gesellschaft gestellt, die virtuelle Währungseinheiten – Bitcoins – erwirbt. Um die Kryptowährung zu erwerben, kauft die Gesellschaft die notwendige Computerausrüstung, sog. “Bagger”, für welche bezahlt sie manchmal mit der Kryptowährung.

Die Zweifel der Gesellschaft betrafen die Auslegung der Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes, die zeigen, dass Transaktionen zwischen Unternehmern für einen Wert über 15.000,00 PLN über ein Bankkonto abgewickelt werden müssen. Widrigenfalls darf der Unternehmer die getragenen Ausgaben der Kosten nicht abziehen.

In der individuellen Auslegung hat der Direktor der Nationalen Steuerverwaltung darauf hingewiesen, dass nach polnischem Recht darf man die virtuelle Währung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht behandeln. Nach der Meinung des Organs der Tatbestand, der von der Gesellschaft bezeichnet wurde, betrifft nicht “die Zahlung” mit Kryptowährung, aber er betrifft den Tausch der Kryptowährungen als Eigentumsrechte gegen die Eigenschaftskomponente in Form von sog. “Bagger” als Computerausrüstung. Die Vorschriften, die die Möglichkeit einschränken, Ausgaben in die steuerlich absetzbaren Kosten einzubeziehen, beziehen sich auf den Begriff “der Zahlung” als eine Tätigkeit der aus der Transaktion resultierenden (vgl. Art. 19 des Gesetzes vom 6 März 2018 r. Unternehmerrecht, Gesetzblatt Pos. 646). Der Begriff “der Zahlung” bezieht sich daher nur auf die Art und Weise der Erfüllung der in Vorschriften angezeigten Verpflichtung, d. h. auf die Zahlung.

In der Folge ist die antragstellende Gesellschaft berechtigt den Erwerb eines “Baggers” gegen die Übertragung von Eigentumsrechten an eine Kryptowährung als absetzbare Kosten anzurechnen und die Regelungen, die die Möglichkeit begrenzen, Ausgaben in die steuerlich absetzbaren Kosten einzubeziehen, finden in diesem Fall keine Anwendung.