Die Investitionskosten im Raum sollten nach Einnahmen-/Ausgabenrechnung abrechnet werden

Der Steuerzahler erwirbt das Recht zur Steuerbefreiung, wenn er die Investitionsausgaben tatsächlich in Verbindung mit der Bezahlung für eingekauftes Grundmittel und immaterielle Vermögensgegenstände trägt. So hat der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberste Verwaltungsgerichtshof) im Urteil vom 20 Dezember 2017, AZ. II FSK 3178/15 entschieden. Dieses Urteil entspricht für den Steuerzahler ungünstigen Rechtsprechung.

Der Rechtstreit, der durch Naczelny Sąd Administracyjny wurde entschieden, war fokussiert auf die Frage, wann man die Ausgabe als getragene von Unternehmer, der in einem Sonderwirtschaftsraum tätig ist, anerkennen darf. Dazu sind zwei Ansichten ausgedrückt.(mehr)