Nicht mehr der Nominalwert, aber der Emissionswert der Anlagen bestimmt die Höhe der Einnahmen aus der Umstrukturierung von Unternehmen

Gemäß dem Gesetz vom 27. Oktober 2017 zur Novellierung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes über pauschalte Besteuerung des bestimmten Einkommens (Gesetzblatt Pos. 2175, weiter als: Novellierungsgesetz), wurden die Vorschriften zur Besteuerung der Umstrukturierung von Unternehmen durch Verschmelzung oder Teilung seit 1. Januar 2018 geändert.

Eine der wichtigsten Änderungen, die das Novellierungsgesetz mit sich bringt, ist die Änderung der Methode zur Bestimmung der Höhe der aus der Umstrukturierung von Unternehmen resultierenden Einnahmen. Die neuen Vorschriften brechen mit der aktuellen Regel. Bisher die Einnahmen, die infolge der Umstrukturierung erzielt wurden, wurden auf den Nominalwert der Anlagen bezieht. Gegenwärtig sollten sie auf den Emissionswert der Anlagen bezieht werden.

In der Praxis führen die vorgenommenen Änderungen in erster Linie zu einer Erhöhung der Steuerlast der Gesellschafter (Aktionäre) der an der Umstrukturierung beteiligten Unternehmen. Es sollte daran erinnert werden, dass der Emissionswert von Anlagen (Aktien), nach dem die Einnahmen der Aktionäre (Aktionäre) derzeit berechnet werden, in der Regel höher ist als ihr Nominalwert, insbesondere wenn wir berücksichtigen, dass er gemäß dem Novellierungsgesetz als Marktwert dieser Anlagen (Aktien) nicht niedriger sein darf.