Die Investitionskosten im Raum sollten nach Einnahmen-/Ausgabenrechnung abrechnet werden

Der Steuerzahler erwirbt das Recht zur Steuerbefreiung, wenn er die Investitionsausgaben tatsächlich in Verbindung mit der Bezahlung für eingekauftes Grundmittel und immaterielle Vermögensgegenstände trägt. So hat der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberste Verwaltungsgerichtshof) im Urteil vom 20 Dezember 2017, AZ. II FSK 3178/15 entschieden. Dieses Urteil entspricht für den Steuerzahler ungünstigen Rechtsprechung.

Der Rechtstreit, der durch Naczelny Sąd Administracyjny wurde entschieden, war fokussiert auf die Frage, wann man die Ausgabe als getragene von Unternehmer, der in einem Sonderwirtschaftsraum tätig ist, anerkennen darf. Dazu sind zwei Ansichten ausgedrückt. Nach der ersten Ansicht, die Ausgabe könnte als getragene anerkannt werden, wenn sie in Rechnungsbücher erfasst würde. Nach der zweiten Ansicht, wenn sie tatsächlich gemacht würde. Die rechtliche Beurteilung dieser Frage ist problematisch, weil sowohl Gesetz vom 20. Oktober 1994 über Sonderwirtschaftszonen, als auch Verordnung des Ministerrates vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Förderung für die Unternehmer, die eine Bewilligung für die Betreibung der Wirtschaftstätigkeit in den Sonderwirtschaftsräume setzen keine Frist für die Kostenabrechnung. § 6 Abs. 1 der obengenannten Verordnung besagt, dass Ausgaben, die darf man fördern, sind die Investitionskosten getragene während der Bewilligungszeitraum, die im Bezug mit Investition im Raum getragen wurden. Dieser Vorschrift enthalt keine eindeutige Voraussetzungen für die Qualifizierung der Ausgabe als schon getragene.

Kommentiertes Urteil scheint als Ausdruck der dominanten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Naczelny Sąd Administracyjny hat eindeutig hingewiesen, dass für die Anerkennung der Ausgaben als getragene relevanter Zeitpunkt der Zahlung ist und nicht Zeitpunkt der Erfassung in der Rechnungsbücher des Steuerzahlers. Nach Auffassung des Gerichts sollten die tatsächlichen Ausgaben als getragene anerkannt werden, nicht nur die Ausgaben, die in der Rechnungsbücher erfasst wurden. Andernfalls könnten Unternehmer öffentliche Förderung unter Nichtbeachtung von regulatorischer Anforderungen bekommen, weil sie die Investitionskosten in der Höhe, die durch Bewilligung bestimmt wurde, anhand der Buchführungsunterlagen in der Rechnungsbücher erfassen könnten. Solche Ausgaben könnte erfasst ohne tatsächliche Bezahlung innerhalb Frist, die von Bewilligung gesetzt wurde, werden. Nach Auffassung des Gerichts die entstehende Kosten nur dann kann man feststellen, wenn es einen tatsächlichen Geldfluss gibt, und nicht nur, wenn sie in einem bestimmten Betrag ausgedrückt wurden. Nach Ansicht des Gerichts, solcher Standpunkt ist begründet durch Grammatische, Systematische und Teleologische Auslegung von § 6 Abs. 1 der Verordnung. In der Folge die Unternehmer, die in einem Sonderwirtschaftsraum tätig sind, sollten die getragene Kosten abrechnen mit Einnahmen-/Ausgabenrechnung nicht mit periodengerechte Buchführung.